Häufige Fragen
Ein Strafbefehl wird häufig als Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft/ausstellenden Behörde betrachtet.
Falls keine Einsprache Ihrerseits gegen den Strafbefehl erhoben wird, erwächst dieser in Rechtskraft und gilt somit als vorerst rechtsgültiges Strafurteil.
Fehlerhafte Strafbefehle sind an der Tagesordnung und stellen bei nicht erfolgten Einsprachen und verpassten Einsprachefristen ein Massengeschäft dar.
Sie müssen dringend innert 10 Tagen nach Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben bei der Staatsanwaltschaft/ausstellenden Behörde.
Wir können Sie dabei unterstützen: Kontakt aufnehmen
Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage, wobei diese am Tag des Erhalts des amtlichen Schreibens beginnt.ntakt aufnehmen.
Wenn Sie einen per Einschreiben zugestellten Strafbefehl NICHT rechtzeitig bei der Poststelle abholen können, beginnt die Einsprachefrist jeweils am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist.
Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht begründen, es genügt als bezugnehmende Antwort auf das amtliche Schreiben folgender Satz: “Ich erhebe Einsprache.” Ausführlicher formuliert:
“Hiermit erhebe ich als beschuldigte Person innert Frist
Einsprache gegen den Strafbefehl der Ober-/Staatsanwaltschaft XYZ vom xx. Monat Jahr.”
Eine geschädigte Person, ein Anzeigeerstatter oder ein Privatkläger müssen eine Einsprache hingegen begründen!
Wir können Ihnen in beiden Fällen dabei helfen: Kontakt aufnehmen
Bei begründeter Verspätung haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes (bsp. belegte Krankheitszeit oder sonstige nachgewiesene Abwesenheit) schriftlich und begründet ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft/austellenden Behörde einzureichen.
Dabei müssen Sie zwingend in irgendeiner Weise belegen können, dass die Säumnis Ihrerseits unverschuldet war.
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Mit einem Strafbefehl kann eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten ausgesprochen werden.
Strafbefehle wegen Übertretungen werden erst ab einer Busse von mehr als 5’000 Schweizer Franken im Strafregister eingetragen.
Falls Sie jedoch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erhalten haben, handelt es sich dabei um ein Vergehen, welches im Strafregister eingetragen wird.
Wenn Sie dringend einen persönlichen Strafregisterauszug benötigen, erfahren Sie unter folgendem Link des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz, wie Sie diesen bestellen können: Wo erhalte ich einen Strafregisterauszug?
Eine Einsprache als solches kostet Sie nichts, abgesehen vom Papierdruck und der Portogebühr, wenn Sie sie einsenden.
Falls Sie die Einsprache zurückziehen, beispielweise nach Einsicht in die Akten, kommen in der Regel keine weiteren Kosten zu den schon im Strafbefehl bekannten hinzu.
Wurde der Strafbefehl jedoch bereits als Anklage gegen Sie beim Gericht eingereicht, zieht ein Rückzug der Einsprache eine Aufwandsgebühr von üblicherweise mehreren hundert Schweizer Franken nach sich.
Falls Sie vom Gericht verurteilt werden, kommen zu den Gebühren des Strafbefehls weitere Verfahrenskosten hinzu, welche den Betrag von 1’000 Schweizer Franken übersteigen können.
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Häufig beginnt die Staatsanwaltschaft/ausstellende Behörde erst nach Einsprache mit der eigentlichen Beweisaufnahme.
Allfällige Zeugen werden dann befragt und weitere Abklärungen getätigt, auch polizeiliche Vorladungen können vorkommen.
Bei entsprechend erhobener Beweislage kann die Staatsanwaltschaft/ausstellende Behörde beim zuständigen Gericht Anklage gegen Sie einreichen, wobei der ursprüngliche Strafbefehl die Anklageschrift darstellt, basierend auf welcher das Gericht sein Urteil zu fällen hat.
Ein widerrechtlicher und für die Betroffenen nachteiliger Entscheid eines Gerichts kann vor höhere Gerichtsinstanzen weitergezogen werden.
Zwecks Beweiserhebung seitens der Staatsanwaltschaft/ausstellenden Behörde können Sie schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen werden.
Sie möchten sich selbst als beschuldigte Person nicht unnötig belasten. Gerade zum Zeitpunkt einer polizeilichen Befragung müssen entscheidende Fehler während eines Ermittlungsverfahrens vermieden werden, die zum rechtlichen Nachteil für Sie führen könnten.
Also verhalten Sie sich folgendermassen:
1) Erscheinen Sie zum Vorladungstermin.
2) Bestätigen Sie NUR Ihre Personalien.
3) Verweigern bei der polizeilichen Befragung jegliche weiteren Aussagen, bsp.: Ich verweigere die Aussage/Ich möchte mich nicht dazu äussern/Ich möchte keine Aussage dazu machen.
Sie möchten bereits vor der polizeilichen Einvernahme Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Anmelden
Sie können die Einsprache gegen einen Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung vor Gericht jederzeit zurückziehen.
Dieser Rückzug ist jedoch endgültig und hat zur Folge, dass der Strafbefehl rechtsgültig wird, das festgelegte Strafmass zur Anwendung kommt und weitere Verfahrenskosten auferlegt werden.
Grundsätzlich können Sie Verfahrensakten nur direkt vor Ort bei der Staatsanwaltschaft/zuständigen Behörde einsehen und gegen eine Kopiergebühr, die Kopien Ihrer Akten abholen (empfehlenswert).
Nur ein Rechstvertreter (Anwalt, Jurist) kann eine postale Zustellung der Akten verlangen.
Sie können die für Sie erstellten Dokumente von unserer sicheren Cloud herunterladen.
Den Link dazu erhalten Sie per E-Mail. Das Passwort wird Ihnen anschliessend separat mitgeteilt.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne als Verteidiger zur Seite und vermitteln dazu die benötigten Fachpersonen.
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